Regulatorik
30.09.2026

ePA-Erstbefüllung: GOP 01648 bleibt bis Jahresende abrechenbar

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz war die Grundlage für die Vergütung der ePA-Erstbefüllung zum 30. Juli 2026 zunächst entfallen.

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Das Bundesgesundheitsministerium stellte später klar, dass die vorzeitige Streichung der GOP 01648 auf einer unterbliebenen redaktionellen Anpassung beruhte.

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Inzwischen steht fest: Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Erstbefüllung der ePA weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 abrechnen.

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Praxen sollten ihre Abrechnungen für den Zeitraum ab Ende Juli kontrollieren und bislang nicht angesetzte Erstbefüllungen gegebenenfalls nachträglich berücksichtigen.

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Falls die GOP 01648 zwischenzeitlich im Praxisverwaltungssystem deaktiviert wurde, sollten sich Praxen an ihren Softwareanbieter oder IT-Betreuer wenden.

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Zum 1. Januar 2027 wird die GOP 01648 endgültig aus dem EBM gestrichen; dann entfallen auch die gesonderten Vergütungen für die Aktualisierung der ePA nach GOP 01647 und 01431.

Lisa Küpper
Business Development Specialist