
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz war die Grundlage für die Vergütung der ePA-Erstbefüllung zum 30. Juli 2026 zunächst entfallen.
Das Bundesgesundheitsministerium stellte später klar, dass die vorzeitige Streichung der GOP 01648 auf einer unterbliebenen redaktionellen Anpassung beruhte.
Inzwischen steht fest: Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Erstbefüllung der ePA weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 abrechnen.
Praxen sollten ihre Abrechnungen für den Zeitraum ab Ende Juli kontrollieren und bislang nicht angesetzte Erstbefüllungen gegebenenfalls nachträglich berücksichtigen.
Falls die GOP 01648 zwischenzeitlich im Praxisverwaltungssystem deaktiviert wurde, sollten sich Praxen an ihren Softwareanbieter oder IT-Betreuer wenden.
Zum 1. Januar 2027 wird die GOP 01648 endgültig aus dem EBM gestrichen; dann entfallen auch die gesonderten Vergütungen für die Aktualisierung der ePA nach GOP 01647 und 01431.
