
§ 43b SGB XI – Auf einen Blick
- Gesetzliche Grundlage: Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen haben laut § 43b SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die Grundpflege hinausgeht.
- Ziel der Betreuung: Die Maßnahmen fördern die soziale Teilhabe, Selbstbestimmung und Lebensqualität, insbesondere bei demenziellen oder psychischen Einschränkungen.
- Klare Aufgabenverteilung: Betreuungskräfte sind für aktivierende Begleitung zuständig, nicht für körperbezogene Pflege oder hauswirtschaftliche Aufgaben.
- Vollständige Finanzierung: Die Kosten tragen die Pflegekassen über einen gesonderten Vergütungszuschlag. Pflegebedürftige werden nicht belastet.
- Rolle der TI: Die Telematikinfrastruktur (TI) erleichtert Planung, Dokumentation und Kommunikation im interdisziplinären Pflegeteam.
Was beinhaltet § 43b SGB XI?
Der § 43b SGB XI sorgt dafür, dass Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen nicht nur körperlich versorgt, sondern auch persönlich begleitet werden. Gemeint sind Aktivitäten, die den Alltag bereichern: Gespräche, Spiele, gemeinsames Kochen, ein Spaziergang oder einfach ein offenes Ohr. Diese zusätzliche Betreuung steht allen Pflegebedürftigen zu, auch schon ab Pflegegrad 1.
Konkret heißt das: Betreuungskräfte unterstützen Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen im Alltag. Diese Leistungen gehen über die Grundpflege hinaus und stärken soziale Teilhabe und persönliche Autonomie.
Auch für die Einrichtungen selbst schafft der Paragraph einen klaren Rahmen: Die Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte sind verbindlich geregelt, ebenso wie deren Finanzierung über die Pflegekassen.
Aufgaben der Betreuungskraft nach § 43b SGB XI
Die Aufgaben von Betreuungskräften nach § 43b SGB XI konzentrieren sich auf die soziale, kommunikative und alltagsnahe Begleitung pflegebedürftiger Menschen. Ziel ist es, deren Lebensqualität zu stärken, durch mehr Zuwendung, persönliche Ansprache und Teilhabe am Gemeinschaftsleben.
Zu den konkreten Tätigkeiten zählen etwa:
- Unterstützung bei Aktivitäten wie Spielen, Malen, Backen oder Vorlesen.
- Begleitung zu Spaziergängen oder kulturellen Veranstaltungen.
- Motivierung zur Teilnahme an Gruppenangeboten.
- Gespräche führen und ein offenes Ohr für Sorgen und Wünsche bieten.
Wichtig ist: Betreuungskräfte pflegen nicht im medizinischen Sinne. Sie übernehmen keine Körperpflege oder hauswirtschaftlichen Aufgaben, dafür ist das Fachpersonal zuständig.
Zur Qualitätssicherung und besseren Abstimmung im Pflegeteam werden viele Aspekte der Betreuung mittlerweile digital dokumentiert. Ob Tagesstruktur, Beobachtungen oder Aktivierungsangebote – digitale Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) oder spezielle Betreuungssoftware helfen dabei, den Überblick zu behalten und alle Beteiligten auf dem aktuellen Stand zu halten.
Wie beeinflusst § 45b SGB XI die tägliche Arbeit einer Betreuungskraft in der Alltagsbegleitung?
Neben der stationären Betreuung nach § 43b SGB XI sieht § 45b SGB XI auch zusätzliche Entlastungsleistungen vor, besonders für Menschen, die zuhause gepflegt werden. Dafür stellt die Pflegekasse monatlich bis zu 125 Euro zur Verfügung.
In der Praxis bedeutet das für Betreuungskräfte eine spürbare Erweiterung ihres Einsatzbereichs: sie können nicht nur in stationären Einrichtungen tätig werden, sondern auch Menschen zuhause individuell begleiten und entlasten – unabhängig von der Art der Beeinträchtigung oder dem Pflegegrad.
Je nach Schwere der Einschränkungen gestalten sich die Unterstützungsangebote unterschiedlich. Während manche Pflegebedürftige vor allem Begleitung und Ansprache benötigen, sind bei anderen gezielte Aktivierungen, Orientierungshilfen oder strukturierende Tagesabläufe gefragt.
Um die Betreuung effizient und transparent zu gestalten, kommen zunehmend digitale Dokumentationssysteme zum Einsatz. Damit lassen sich Betreuungszeiten, Inhalte und Beobachtungen nachvollziehbar erfassen und mit Angehörigen oder Pflegediensten abstimmen.
Die gesetzliche Grundlage für zusätzliche Betreuungskräfte
Die Arbeit zusätzlicher Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen basiert auf klar definierten gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich sind die Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften (Betreuungskräfte-RL) gemäß § 53b SGB XI. Diese werden vom GKV-Spitzenverband erarbeitet und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt.
Die Richtlinien legen fest, welche Qualifikationen erforderlich sind, welche Tätigkeiten Betreuungskräfte übernehmen dürfen (und welche nicht) sowie wie die Zusammenarbeit mit dem Pflegefachpersonal organisiert sein muss. Ziel ist es, eine einheitliche Qualität der Betreuung sicherzustellen und gleichzeitig den individuellen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen gerecht zu werden.
Finanzierung: Wer zahlt die Kosten für die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI?
Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI erfolgt vollständig durch die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung, ohne finanzielle Belastung für die Pflegebedürftigen. Die Grundlage dafür bilden gesetzlich geregelte Zuschläge zur Pflegevergütung gemäß § 84 und § 85 SGB XI.
Die Pflegeeinrichtung vereinbart die Höhe des Vergütungszuschlags individuell mit den Kostenträgern im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen. In der Regel wird dabei für jeweils 20 pflegebedürftige Personen eine zusätzliche Vollzeitstelle finanziert.
Die digitale Dokumentation über die Telematikinfrastruktur (TI) sorgt für Transparenz bei der Leistungserbringung. So können Betreuungseinsätze, individuelle Aktivierungsangebote und Verlaufsbeobachtungen strukturiert und nachvollziehbar dokumentiert werden. Das erleichtert auch die Abrechnung gegenüber den Pflegekassen und stärkt die Qualitätssicherung im Alltag.
Häufige Fragen und Antworten
Was bedeutet § 43b SGB XI?
§ 43b SGB XI regelt den Anspruch pflegebedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die notwendige Grundpflege hinausgeht. Ziel ist es, die Lebensqualität und soziale Teilhabe durch gezielte Maßnahmen zu fördern, unabhängig vom Pflegegrad.
Was ist der Vergütungszuschlag nach § 43b SGB XI?
Die Kosten für die zusätzlichen Betreuungskräfte werden nicht von den Pflegebedürftigen getragen, sondern über einen gesonderten Vergütungszuschlag durch die Pflegekassen finanziert. Dieser Zuschlag wird individuell zwischen der Einrichtung und den Kostenträgern vereinbart (§ 84 und § 85 SGB XI).
Was ist eine Alltagsbegleitung nach § 43b SGB XI?
Alltagsbegleitungen sind zusätzliche Betreuungskräfte, die Pflegebedürftige im Alltag unterstützen, z.B. beim Spazierengehen, Spielen, Basteln oder bei Gesprächen. Sie leisten keine medizinische Pflege, sondern sorgen für soziale Kontakte, Zuwendung und Aktivierung.