Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Anspruch, Kostenübernahme und Verzeichnis im Überblick

27.2.2026 12:35 PM

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Anspruch, Kostenübernahme und Verzeichnis im Überblick
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Anspruch, Kostenübernahme und Verzeichnis im Überblick

DiPA (Digitale Pflegeanwendungen) – Auf einen Blick

  • Was sind digitale Pflegeanwendungen (DiPA)? Digitale Pflegeanwendungen sind geprüfte Apps oder Webanwendungen, die Pflegebedürftige und Angehörige dabei unterstützen, die Selbstständigkeit zu fördern oder eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
  • Wer hat Anspruch auf DiPA? Anspruch auf DiPA haben pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad, sofern die Anwendung im offiziellen DiPA-Verzeichnis des BfArM gelistet oder vorläufig aufgenommen ist.
  • Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung übernimmt seit dem 1. Januar 2026 bis zu 40 Euro monatlich für eine DiPA sowie zusätzlich bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen.
  • Welche Voraussetzungen müssen DiPA erfüllen? DiPA müssen einen nachgewiesenen pflegerischen Nutzen erbringen und strenge Anforderungen an Qualität, Benutzerfreundlichkeit, Sicherheit und Datenschutz erfüllen.
  • Wo werden zugelassene DiPA gelistet? Zugelassene oder vorläufig aufgenommene DiPA werden im offiziellen DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt, das Voraussetzung für die Kostenerstattung ist.

Was ist eine digitale Pflegeanwendung (DiPA)?

Unter digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) lassen sich digitale Pflegelösungen wie Trainingsprogramme für kognitive oder körperliche Fähigkeiten verstehen. Solche Lösungen sind Pflege-Apps oder Webanwendungen, die Pflegebedürftige und deren Angehörige im Alltag unterstützen.

Dabei kann es sich beispielsweise um Gedächtnistraining-Apps oder Online-Übungsprogramme handeln, die der Vorbeugung von Erkrankungen und gesundheitlichen Risiken dienen. DiPA können sowohl von der pflegebedürftigen Person selbst als auch gemeinsam mit Angehörigen, ehrenamtlichen Pflegenden oder Pflegediensten genutzt werden.

Im Rahmen der digitalen Versorgung fallen unter den neuen Leistungsanspruch auch digitale Produkte, die zur Bewältigung besonderer Pflegesituationen gedacht sind. Das können beispielsweise Programme zur Förderung der Mobilität oder zur Unterstützung bei Demenz sein. Ergänzende Unterstützungsleistungen können von Pflegediensten erbracht werden, wenn dies von der pflegebedürftigen Person gewünscht ist oder diese für die DiPA erforderlich sind.

Perspektivisch müssen auch DiPA interoperabel mit bestehenden Strukturen wie der Telematikinfrastruktur gestaltet werden, um eine sichere und standardisierte Datenübertragung zu ermöglichen.

Wird eine DiPA von der Pflegekasse genehmigt und ist sie im offiziellen DiPA-Verzeichnis des BfArM gelistet, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge von bis zu 40 Euro monatlich für die Anwendung sowie zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen.

Anforderungen an die DiPA

Damit eine Anwendung als Digitale Pflegeanwendung (DiPA) anerkannt wird, muss sie klare gesetzliche Anforderungen erfüllen. Maßgeblich sind insbesondere Qualität, Benutzerfreundlichkeit, Datenschutz und der nachweisbare pflegerische Nutzen.

Neben Qualität und Datenschutz gewinnt auch die Interoperabilität an Bedeutung. Digitale Pflegeanwendungen sollten perspektivisch so gestaltet sein, dass sie in bestehende Infrastrukturen wie die Telematikinfrastruktur eingebunden werden können.

Im Gesetz sind zwei Formen des pflegerischen Nutzens definiert:

  • Stärkung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Personen oder Verhinderung einer Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit
  • Unterstützung pflegender Angehöriger oder ehrenamtlich Pflegender, um die Versorgungssituation nachhaltig zu verbessern

Entscheidend ist, dass dieser Nutzen nicht nur behauptet, sondern wissenschaftlich belegt wird. Hersteller müssen den Mehrwert der digitalen Pflegeanwendung beispielsweise durch Studien oder vergleichende Untersuchungen nachweisen. Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist und die weiteren Anforderungen erfüllt sind, kann eine Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis erfolgen.

Das DiPA Verzeichnis

Das DiPA-Verzeichnis wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt. Es dient als offizielle Übersicht aller zugelassenen oder vorläufig aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen. Nur Anwendungen, die dort gelistet sind, können im Rahmen der Pflegeversicherung beantragt und erstattet werden.

Für Hersteller ist die Aufnahme in das Verzeichnis an klare gesetzliche Vorgaben gebunden. Neben dem Nachweis des pflegerischen Nutzens müssen Anforderungen an Qualität, Sicherheit und Datenschutz erfüllt sein. Erst nach erfolgreicher Prüfung durch das BfArM erfolgt die Listung.

Das DiPA-Verzeichnis ist grundsätzlich öffentlich zugänglich, enthält derzeit jedoch noch keine gelisteten digitalen Pflegeanwendungen, da bislang keine DiPA das Zulassungs- bzw. Erprobungsverfahren vollständig durchlaufen hat. Mit dem vereinfachten Zulassungsprozess ist ab 2026 mit den ersten Einträgen und einer regulären Nutzung zu rechnen.

Vorteile der DiPA für Pflegebedürftige und Angehörige

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) bieten die Möglichkeit, einer möglichen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken und gleichzeitig die Pflegequalität zu verbessern.

Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) schafft einen Rahmen, um digitale Helfer wie DiPA, Telemedizin und eine allgemein bessere Vernetzung im Gesundheitswesen zu fördern. Ziel ist es, die Versorgung von Pflegebedürftigen zu modernisieren und die Pflegeprozesse effektiver zu gestalten.

Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit durch den Einsatz von DiPA gebremst werden kann. Dazu sollen unter anderem die folgenden Vorteile für Pflegebedürftige und deren Angehörige beitragen:

  • Erleichterte Organisation und einfachere Bewältigung von Herausforderungen im Pflegealltag.
  • Vereinfachte Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Pflegebedürftigen, Pflegende und Medizinern.
  • Entlastung der Pflege durch einfache Zuteilung von Aufgaben.
  • Verbesserung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.
  • Beteiligung der Pflegekasse an den Kosten.

Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung

Die Kostenübernahme für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) ist gesetzlich geregelt, setzt jedoch voraus, dass die jeweilige Anwendung im offiziellen DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet oder vorläufig aufgenommen ist. Erst dann kann eine Erstattung durch die Pflegeversicherung erfolgen.

Seit dem 1. Januar 2026 beteiligt sich die Pflegeversicherung mit:

  • bis zu 40 Euro pro Monat für die Nutzung einer zugelassenen DiPA
  • zusätzlich bis zu 30 Euro pro Monat für sogenannte ergänzende Unterstützungsleistungen (eUL)

Die ergänzenden Unterstützungsleistungen sollen die Anwendung im Alltag erleichtern. Dazu zählt beispielsweise die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Einrichtung oder Nutzung der DiPA.

Damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor.
  • Die gewählte DiPA ist im DiPA-Verzeichnis des BfArM gelistet oder vorläufig aufgenommen.
  • Die Anwendung ist im individuellen Fall geeignet, die Selbstständigkeit zu fördern oder die Pflege zu unterstützen.
  • Der Antrag wird direkt bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Ein ärztliches Rezept ist nicht erforderlich.

Übersteigen die tatsächlichen Kosten die monatlichen Höchstbeträge, müssen pflegebedürftige Personen die Differenz selbst tragen.

DiPA beantragen: So geht es

Der Antrag auf die Kostenerstattung einer DiPA ist durch die pflegebedürftige Person bei der Pflegekasse zu stellen. Dazu muss lediglich ein Antragsformular der Pflegekasse ausgefüllt und eingereicht werden.

Hinweis: Da aktuell noch keine DiPA im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, stehen derzeit auch keine entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung.

DiPA und DiGA – Unterschiede im Überblick

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) und digitale Pflegeanwendungen (DiPA) unterscheiden sich in ihrer Zielgruppe, ihrem Zweck und ihrer Finanzierung.

DiPA sind digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige im Alltag unterstützen und helfen sollen, ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Sie werden nicht ärztlich verordnet, sondern direkt bei der Pflegeversicherung beantragt. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein anerkannter Pflegegrad, und die Anwendung muss im zukünftigen DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein.

DiGA hingegen sind digitale Anwendungen, die dazu dienen, Krankheiten zu erkennen, zu lindern oder zu behandeln. Sie werden ärztlich verordnet oder können direkt von der Krankenkasse genehmigt werden. Ihr Fokus liegt auf der medizinischen Versorgung und Gesundheitsüberwachung, weshalb sie im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sein müssen.

Datenschutzkriterien nach § 139e Absatz 11 SGB V und § 78a Absatz 8 SGB XI

Für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) gelten strenge Datenschutzvorgaben. Die Anforderungen orientieren sich an denselben hohen Sicherheitsstandards, wie sie auch innerhalb der Telematikinfrastruktur gelten. Grundlage sind unter anderem § 139e Absatz 11 SGB V sowie § 78a Absatz 8 SGB XI. Ziel ist es, sensible Gesundheits- und Pflegedaten wirksam zu schützen und die Rechte pflegebedürftiger Personen sowie ihrer Angehörigen zu stärken.

Das BfArM hat gemeinsam mit dem BfDI sowie dem BSI aktualisierte Prüfkriterien entwickelt. Diese orientieren sich an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gehen in Teilen darüber hinaus. Künftig sollen Hersteller über ein spezielles Datenschutzzertifikat nachweisen, dass ihre digitalen Pflegeanwendungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Wichtig: Derzeit existieren noch keine akkreditierten Zertifizierstellen für dieses neue Verfahren. Die entsprechenden Prozesse befinden sich in der Entwicklung. Erst wenn eine technische und organisatorische Umsetzung möglich ist, wird die verpflichtende Vorlage eines Zertifikats eingefordert. Bis dahin gelten weiterhin die Datenschutzanforderungen und Nachweisverfahren der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV), insbesondere § 4 und Anlage 1.

Herstellern wird dennoch empfohlen, sich frühzeitig mit den veröffentlichten Datenschutzkriterien auseinanderzusetzen. Sobald konkrete Zeitpläne vorliegen, informiert das BfArM auf seiner Website. Perspektivisch soll das neue Zertifikat europaweit Maßstäbe setzen und ein hohes Datenschutzniveau für DiGA und DiPA dauerhaft sichern.

Häufige Fragen und Antworten

Was versteht man unter DiPA?

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind digitale Anwendungen für pflegebedürftige Menschen, die deren Selbstständigkeit fördern oder eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit verhindern sollen. Sie unterstützen außerdem pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende im Alltag und werden über Smartphone, Tablet oder Webbrowser genutzt.

Was sind Beispiele für digitale Pflegeanwendungen?

Mögliche Beispiele für DiPA sind Anwendungen zur Strukturierung des Pflegealltags, Trainingsprogramme zur Förderung kognitiver oder motorischer Fähigkeiten, digitale Erinnerungssysteme oder Unterstützungsangebote für Angehörige. Voraussetzung ist, dass der pflegerische Nutzen nachgewiesen und die Anwendung im DiPA-Verzeichnis des BfArM gelistet ist.

Was bedeutet DiPA?

DiPA steht für digitale Pflegeanwendungen. Der Begriff bezeichnet geprüfte digitale Anwendungen, die von der Pflegeversicherung erstattet werden können, wenn sie bestimmte Anforderungen an Qualität, Datenschutz, Sicherheit und pflegerischen Nutzen erfüllen.

Wie hoch sind die Kostenübernahmen für DiPA?

Die Pflegeversicherung übernimmt seit dem 1. Januar 2026 bis zu 40 Euro pro Monat für eine zugelassene DiPA. Zusätzlich können bis zu 30 Euro monatlich für begleitende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst gewährt werden, sofern ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde.

Was ist der Unterschied zwischen DiGA und DiPA?

Die wesentlichen Unterschiede zwischen digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) und digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) liegen in ihrem Zweck und ihrer Finanzierung: DiGA dienen der Behandlung und Überwachung von Krankheiten und werden von der Krankenkasse übernommen, während DiPA Pflegebedürftige im Alltag unterstützen und von der Pflegeversicherung finanziert werden.

Häufige Fragen und Antworten

Wie funktioniert die Telematikinfrastruktur?
Die Telematikinfrastruktur (TI) verbindet alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens über ein sicheres, geschlossenes Netzwerk. Der Datenaustausch erfolgt ausschließlich verschlüsselt – über den Konnektor / das TI-Gateway, den VPN-Zugangsdienst und zertifizierte Anwendungen wie KiM oder TI-Messenger. So können Praxen, Kliniken, Apotheken und andere Einrichtungen medizinische Informationen sicher austauschen.
Was braucht man für den Anschluss an die

Telematikinfrastruktur?
Für den Anschluss an die TI sind mehrere technische Komponenten erforderlich: ein Konnektor oder ein TI-Gateway zur sicheren Verbindung, Kartenterminals zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte, ein Praxisausweis (SMC-B) und ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) zur Authentifizierung. Hinzu kommen eine TI-kompatible Praxissoftware und ein KiM-Dienst für die verschlüsselte Kommunikation.
Was ist Telematik einfach erklärt?
Telematik bedeutet die Verbindung von Telekommunikation und Informatik. Im Gesundheitswesen ermöglicht sie den sicheren digitalen Austausch sensibler Gesundheitsdaten zwischen Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und weiteren Beteiligten. Die Telematikinfrastruktur ist also das digitale Rückgrat des Gesundheitswesens.

Häufige Fragen und Antworten

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