
Hilfsmittelverordnung – Auf einen Blick
- Definition: Die Hilfsmittelverordnung ist eine ärztliche Verordnung nach § 33 SGB V für medizinische Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Rollstühle oder Prothesen.
- Rechtsgrundlage: Grundlage sind die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA und das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, in dem verordnungsfähige Produkte und Qualitätsanforderungen festgelegt sind.
- Kostenübernahme: Die Krankenkasse prüft die medizinische Notwendigkeit. Genehmigungsfreie Hilfsmittel können direkt bezogen werden, genehmigungspflichtige Hilfsmittel erfordern eine vorherige Zustimmung.
- Digitalisierung: Mit der elektronischen Verordnung (eVerordnung) über die Telematikinfrastruktur wird der Prozess digitalisiert – für weniger Fehler, schnellere Genehmigungen und eine effizientere Versorgung.
Definition: Was ist die Hilfsmittelverordnung?
Die Hilfsmittelverordnung ist eine ärztliche Verordnung, mit der Versicherte Anspruch auf ein medizinisches Hilfsmittel nach § 33 SGB V geltend machen können. Sie dient dazu, Krankheiten zu behandeln oder zu lindern, Behinderungen auszugleichen oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Zum Spektrum der Hilfsmittel zählen Seh- und Hörhilfen, Rollstühle, Pflegehilfsmittel, orthopädische Produkte sowie medizinische Geräte wie Pflegebetten oder Blutzuckermessgeräte. Welche Hilfsmittel im Einzelfall verordnungsfähig sind, ist im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands festgelegt. Dort finden sich auch Hinweise, welche Produkte genehmigungspflichtig sind.
Ablauf der Verordnung
- Der Arzt stellt die medizinische Notwendigkeit fest und dokumentiert sie auf der Verordnung.
- Bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln prüft die Krankenkasse (ggf. mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes) den Antrag.
- Nach Genehmigung kann das Hilfsmittel über ein Sanitätshaus oder einen anderen spezialisierten Anbieter ausgegeben werden.
Elektronische Verordnung
Die eVerordnung wird über die Telematikinfrastruktur ausgestellt und digital übermittelt. Sie soll den Prozess künftig beschleunigen, Fehler reduzieren und die Kommunikation zwischen Arztpraxis, Krankenkasse und Hilfsmittelerbringer verbessern.
Was sind Hilfsmittel?
Hilfsmittel sind medizinische Produkte, die eingesetzt werden, um Krankheiten zu behandeln, Behinderungen auszugleichen oder einer drohenden Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Sie unterstützen Patienten dabei, ihre Grundbedürfnisse im Alltag zu sichern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Die rechtliche Grundlage ist in § 33 SGB V festgelegt: Hilfsmittel gelten nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände, sondern müssen medizinisch notwendig sein und die Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses erfüllen. Dieses Verzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband geführt und definiert, welche Produkte verordnungsfähig sind.
Abgrenzung zu den Pflegehilfsmitteln
Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebetten, Hausnotruf, Verbrauchsartikel) sind Leistungen der Pflegeversicherung nach § 40 SGB XI und nicht Bestandteil der Hilfsmittelversorgung. In Einzelfällen können Produkte sowohl als Hilfsmittel als auch als Pflegehilfsmittel gelten – die Zuständigkeit klärt die jeweilige Kasse.
Die Hilfsmittel-Richtlinie
Die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie gilt sowohl für Vertragsärzte als auch für Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements.
Die Richtlinie legt die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Hilfsmittelverordnung fest. Dazu gehören detaillierte Bestimmungen für Sehhilfen und Hörhilfen sowie allgemeine Vorgaben für weitere Produktgruppen.
Form und Inhalt der Hilfsmittelverordnung
Für die Verordnung von Hilfsmitteln nutzen Vertragsärzte in der Regel das Formular Muster 16. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Pflegehilfsmitteln, sind auch formlose Anträge an die Pflegekasse möglich. Damit eine Hilfsmittelverordnung rechtsgültig ist, muss sie vollständig, eindeutig und leserlich ausgefüllt werden. Stempel oder Aufkleber sind nicht zulässig.
Eine korrekte Verordnung enthält insbesondere:
- Diagnose inklusive ICD-10-Code
- Ausstellungsdatum
- genaues Hilfsmittel (laut Hilfsmittelverzeichnis, ggf. mit Produktgruppe oder Positionsnummer)
- Produktart
- ärztliche Begründung bei speziellen oder genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln
- Anzahl und Dauer der Versorgung
- ergänzende Hinweise für die Anfertigung oder Anpassung (z.B. Material, Maße, Zweckbestimmung)
- Unterschrift des Arztes (bei Änderungen erneut mit Datum und Unterschrift bestätigt)
Wie läuft die Kostenübernahme durch die Krankenkasse?
Nach Ausstellung der Hilfsmittelverordnung erfolgt die Prüfung durch die gesetzliche Krankenkasse. Ärzte stellen die medizinische Notwendigkeit fest, die Krankenkasse entscheidet anschließend über die Kostenübernahme. Dabei orientiert sie sich an der Hilfsmittel-Richtlinie und am Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, in dem verordnungsfähige Produkte sowie Genehmigungspflichten festgelegt sind.
Je nach Art des Hilfsmittels sind unterschiedliche Abläufe möglich:
- Genehmigungsfreie Hilfsmittel (z.B. Standardprodukte wie Gehhilfen) können direkt vom entsprechenden Hilfsmittelerbringer ausgegeben werden.
- Genehmigungspflichtige Hilfsmittel (z.B. Rollstühle oder Hörgeräte) müssen vorab von der Krankenkasse geprüft werden.
In der Regel übernehmen die Krankenkassen die Kosten, sofern die Verordnung korrekt ausgestellt ist und das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist. Versicherte tragen nur die gesetzliche Zuzahlung, soweit keine Befreiung vorliegt.
Mit der eVerordnung werden Anträge und Genehmigungen zunehmend digital abgewickelt. Über die Telematikinfrastruktur können ärztliche Anordnungen für Hilfsmittel sicher übermittelt und Bearbeitungszeiten deutlich verkürzt werden. Das schafft mehr Transparenz für Patienten und entlastet zugleich Arztpraxen und Krankenkassen.
Was passiert nach Ablauf der Hilfsmittelverordnung?
Eine Hilfsmittelverordnung ist zeitlich begrenzt gültig. Wird das Hilfsmittel länger benötigt, beispielsweise bei chronischen Erkrankungen oder dauerhaften Einschränkungen, ist eine Folgeverordnung notwendig.
Die Krankenkasse prüft erneut die medizinische Notwendigkeit. Bei Dauerhilfsmitteln wie Rollstühlen oder Pflegebetten wird häufig eine langfristige Kostenübernahme vereinbart, während verbrauchsabhängige Hilfsmittel (z.B. Inkontinenz- oder Stomaartikel) regelmäßig nachverordnet werden müssen. Auch Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen fallen in den Leistungsbereich der Hilfsmittelversorgung.
Häufige Fragen und Antworten
Was für Hilfsmittel bekommt man von der Krankenkasse bezahlt?
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Hilfsmittel, die nach § 33 SGB V medizinisch notwendig sind. Dazu zählen unter anderem Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen, Pflegebetten, Inkontinenz- und Stomaartikel oder medizinische Messgeräte. Welche Produkte konkret verordnungsfähig sind, ist im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands festgelegt.
Wie lange ist eine ärztliche Verordnung für Hilfsmittel gültig?
In der Regel muss die Versorgung spätestens 28 Kalendertage nach Ausstellung beginnen. Danach verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gilt eine verkürzte Frist von 7 Tagen.
Mit der elektronischen Verordnung können Fristen automatisch in der Praxissoftware angezeigt werden, was Formfehler vermeidet.
Welche Hilfsmittel darf der Hausarzt verschreiben?
Hausärzte können grundsätzlich alle Hilfsmittel verordnen, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind – von Mobilitätshilfen wie Gehhilfen oder Rollstühlen bis zu medizinischen Geräten wie Blutdruckmessgeräten. Bei komplexen oder genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln ist oft eine zusätzliche fachärztliche Begründung erforderlich.