
Digital-Gesetz (DigiG) – Auf einen Blick
- Was ist das Digital-Gesetz (DigiG)? Das Digital-Gesetz (DigiG) ist ein Reformgesetz zur verbindlichen Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen, das zentrale digitale Anwendungen wie ePA, E-Rezept und DiGA rechtlich verankert und weiterentwickelt.
- Seit wann gilt das Digital-Gesetz (DigiG)? Das Digital-Gesetz ist überwiegend seit dem 26. März 2024 in Kraft, wobei einzelne Regelungen zeitlich gestaffelt greifen, etwa zur Opt-out-ePA ab Januar 2025 oder zur Cloud-Nutzung ab Juli 2024.
- Was ändert sich durch das DigiG für Versicherte? Für Versicherte bedeutet das DigiG vor allem die automatische Einrichtung der elektronischen Patientenakte im Opt-out-Verfahren sowie einen erleichterten Zugang zu digitalen Gesundheitsanwendungen und telemedizinischen Leistungen.
- Welche Pflichten entstehen durch das DigiG für Leistungserbringer? Das DigiG verpflichtet Leistungserbringer unter anderem zur Nutzung des E-Rezepts, zum Empfang elektronischer Arztbriefe und zur stärkeren Einbindung digitaler Anwendungen in den Versorgungsalltag.
- Welches Ziel verfolgt das Digital-Gesetz langfristig? Langfristig soll das DigiG eine patientenzentrierte, sektorenübergreifende und digital gestützte Versorgung etablieren, die effizienter, sicherer und qualitativ hochwertiger als bisher funktioniert.
Definition: Was ist das Digital-Gesetz (DigiG)?
Das Digital-Gesetz (DigiG) ist ein zentrales Reformgesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen. Es ist Teil der nationalen Digitalisierungsstrategie und ergänzt diese gemeinsam mit weiteren Regelwerken wie dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). Ziel des DigiG ist es, digitale Anwendungen verbindlich in der Versorgung zu verankern und bestehende Strukturen konsequent weiterzuentwickeln.
Die vorgesehenen Änderungen sind schrittweise in Kraft getreten und sollen den digitalen Austausch von Gesundheitsdaten vereinfachen, die Versorgungsqualität verbessern und administrative Prozesse nachhaltig entlasten.
Ziele des Digital-Gesetzes (DigiG)
Das Digital-Gesetz hat das übergeordnete Ziel, die Digitalisierung im Gesundheitswesen spürbar zu beschleunigen und dauerhaft in der Versorgung zu verankern. Digitale Anwendungen sollen nicht isoliert bestehen, sondern im Versorgungsalltag einen konkreten Mehrwert für Patienten, Pflegebedürftige sowie Leistungserbringer schaffen.
Leitgedanke ist eine patientenzentrierte, sektorenübergreifende Versorgung, die durch digitale Prozesse effizienter, sicherer und qualitativ hochwertiger wird. Gleichzeitig legt das DigiG großen Wert auf Nutzerfreundlichkeit und Vertrauen, damit digitale Anwendungen tatsächlich angenommen und genutzt werden.
Die wichtigsten Ziele des Digital-Gesetzes im Überblick:
- Flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch Umstellung auf eine Opt-out-Lösung zur Verbesserung von Patientensicherheit und Versorgungsqualität
- Verbindliche Weiterentwicklung des E-Rezepts als digitaler Standard in der Arzneimittelversorgung
- Stärkere Integration digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) in die Regelversorgung
- Ausbau von Videosprechstunden und Telekonsilien mit klaren Qualitätsanforderungen
- Ermöglichung digitaler Versorgungsprozesse in strukturierten Behandlungsprogrammen
- Verbesserung der Interoperabilität zwischen Systemen und Anwendungen
- Erhöhung der Cybersicherheit im Gesundheitswesen
- Verstetigung und Weiterentwicklung des Innovationsfonds zur Förderung digitaler Innovationen
Gesetzliche Rahmenbedingungen für das DigiG
Der überwiegende Teil der Regelungen gilt seit dem 26. März 2024, also dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Einzelne Bestimmungen greifen zeitlich versetzt, etwa der Einsatz von Cloud-Lösungen im Gesundheitswesen und bestimmte Verordnungsermächtigungen nach dem SGB V ab 1. Juli 2024 sowie weiterführende Anpassungen an der Funktionsweise der elektronischen Patientenakte ab Januar 2025.
Dem Inkrafttreten ging ein längerer politischer Abstimmungsprozess des Bundesministeriums für Gesundheit voraus. Der Referentenentwurf wurde erstmals am 13. Juli 2023 veröffentlicht und am 30. August 2023 vom Bundeskabinett als Gesetzentwurf beschlossen. Nach den Beratungen im Bundestag und der Zustimmung des Bundesrats am 2. Februar 2024 wurde das DigiG schließlich verabschiedet.
Welche Veränderungen ergeben sich durch das Digital-Gesetz?
Das Digital-Gesetz (DigiG) ist als sogenanntes Artikel-Gesetz angelegt und passt zahlreiche bestehende Regelwerke und Vorschriften an, um digitale Anwendungen verbindlich in der Versorgung zu verankern. Betroffen sind unter anderem zentrale Sozialgesetzbücher (SGB V, SGB XI), Verordnungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen sowie Regelungen zur vertragsärztlichen Versorgung.
Die Einführung der ePA (elektronische Patientenakte)
Kernstück des DigiG ist die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Ab dem 15. Januar 2025 sind gesetzliche Krankenkassen verpflichtet, für alle Versicherten automatisch eine ePA einzurichten. Die Nutzung erfolgt über eine Opt-out-Regelung: Versicherte werden informiert und können der Einrichtung widersprechen, müssen aber nicht aktiv zustimmen.
Die ePA dient als zentrale digitale Sammelstelle für medizinische Informationen wie Daten der Patienten, Befunde, Medikationspläne oder Arztbriefe. Dadurch sollen Informationsverluste reduziert, Mehrfachuntersuchungen vermieden und die Zusammenarbeit zwischen Praxen, Apotheken, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen verbessert werden.
Bereits bestehende ePAs bleiben weiterhin nutzbar. Für privat Versicherte kann eine ePA ebenfalls angeboten werden, allerdings auf freiwilliger Basis durch die jeweilige private Krankenversicherung.
Die Pflicht zum eArztbrief
Mit dem DigiG wird die elektronische Kommunikation zwischen Leistungserbringern weiter gestärkt. Arzt- und Physiotherapiepraxen müssen spätestens bis Ende Juni 2024 in der Lage sein, elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) zu empfangen. Voraussetzung dafür ist die Installation der jeweils aktuellen eArztbrief-Software.
Erfolgt diese nicht fristgerecht, drohen finanzielle Konsequenzen: Die monatliche TI-Pauschale kann um 50 Prozent gekürzt werden. Ziel der Regelung ist es, papierbasierte Kommunikation weiter zurückzudrängen und den sicheren digitalen Austausch über die Telematikinfrastruktur zu etablieren.
E-Rezept als verpflichtende Methode
Das E-Rezept ist seit Januar 2024 die verbindliche Methode zur Verordnung von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ärzte und Zahnärzte müssen ihre Systeme entsprechend umstellen und dies gegenüber ihrer zuständigen Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweisen.
Wird bis zum 1. Mai 2024 kein entsprechender Nachweis erbracht, sieht das DigiG eine Honorarkürzung von 1 Prozent vor, die so lange gilt, bis die Umstellung erfolgt ist. Ab Januar 2025 gilt diese Regelung auch für ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser. Ausgenommen sind lediglich Leistungserbringer, die üblicherweise keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen.
Ausbau der Telemedizin
Das DigiG schafft neue Spielräume für telemedizinische Leistungen. Die bisherige Begrenzung von 30 Prozent für Videosprechstunden bei Vertragsärzten entfällt. Praxen können künftig selbst entscheiden, in welchem Umfang sie telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen und abrechnen.
Darüber hinaus wird die sogenannte assistierte Telemedizin in Apotheken eingeführt. Apotheken können Versicherte künftig unter anderem bei der Nutzung telemedizinischer Angebote unterstützen, einfache medizinische Routineaufgaben begleiten und bei Fragen zur ePA oder zu Betroffenenrechten beraten. Ziel ist es, den Zugang zu telemedizinischen Leistungen niedrigschwelliger zu gestalten.
Ausbau der Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen
Ein weiterer Schwerpunkt des DigiG liegt auf der stärkeren Einbindung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) in die Versorgung. Künftig können auch digitale Medizinprodukte der Risikoklasse IIb als DiGA zugelassen werden, etwa für komplexere Anwendungen wie Telemonitoring.
Voraussetzung ist eine erfolgreiche Konformitätsbewertung nach der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR), um Sicherheit und Funktionstauglichkeit zu gewährleisten. Zusätzlich verpflichtet das DigiG die Krankenkassen, benötigte Freischaltcodes für DiGA innerhalb von zwei Werktagen bereitzustellen. Dadurch soll der Zugang für Versicherte beschleunigt und die Nutzung digitaler Anwendungen im Versorgungsalltag erleichtert werden.
Häufige Fragen und Antworten
Was ist das Digital-Gesetz?
Das Digital-Gesetz (DigiG) ist ein Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen. Es regelt unter anderem die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte, die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts sowie den Ausbau von Telemedizin und digitalen Gesundheitsanwendungen.
Wann tritt das Digital-Gesetz in Kraft?
Das Digital-Gesetz ist größtenteils am 26. März 2024 in Kraft getreten, einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Einzelne Regelungen gelten zeitversetzt, etwa zur Cloud-Nutzung ab Juli 2024 oder zur Opt-out-ePA ab Januar 2025.
Ist die elektronische Patientenakte Pflicht?
Die elektronische Patientenakte wird ab dem 15. Januar 2025 automatisch für gesetzlich Versicherte eingerichtet. Die Nutzung ist jedoch nicht verpflichtend, da Versicherte der ePA im Rahmen einer Opt-out-Regelung widersprechen können.
Häufige Fragen und Antworten
Telematikinfrastruktur?

