
IGeL-Leistungen – Auf einen Blick
- Was sind IGeL-Leistungen? IGeL-Leistungen sind individuelle Gesundheitsleistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und daher von Patienten selbst bezahlt werden müssen.
- Warum übernehmen gesetzliche Krankenkassen keine IGeL? Gesetzliche Krankenkassen übernehmen nur Leistungen, die laut SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen wurden.
- Welche Arten von IGeL gibt es? IGeL umfassen unter anderem zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, Wunsch- und Serviceleistungen wie Atteste oder spezielle Reiseimpfungen sowie diagnostische Verfahren ohne konkreten Krankheitsverdacht.
- Wie werden IGeL-Leistungen abgerechnet? Die Abrechnung erfolgt privat nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf Basis einer vorherigen Aufklärung und schriftlichen Vereinbarung zwischen Praxis und Patient.
- Wie lassen sich IGeL-Leistungen bewerten? Informationsangebote wie der IGeL-Monitor bewerten ausgewählte Selbstzahlerleistungen anhand wissenschaftlicher Studien und helfen Patienten dabei, Nutzen und mögliche Risiken besser einzuordnen
- Welche Rolle spielt die Digitalisierung im Zusammenhang mit IGeL? Digitale Anwendungen innerhalb der Telematikinfrastruktur können Arztpraxen dabei unterstützen, Aufklärungsgespräche, Einwilligungen und medizinische Dokumentationen strukturiert zu erfassen und nachvollziehbar zu speichern.
Was sind individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)?
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind medizinische Leistungen, die nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der vertragsärztlichen Versorgung gehören. Sie werden außerhalb des regulären GKV-Anspruchs erbracht und müssen daher von Patienten selbst bezahlt werden.
Grundlage für die Abgrenzung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sozialgesetzbuch: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Der Leistungsumfang wird maßgeblich durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bestimmt. Wird eine Untersuchung oder Behandlung nicht in diesen Katalog aufgenommen, kann sie als IGeL-Leistung angeboten werden.
IGeL-Leistungen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen medizinischem Zusatzangebot, individueller Gesundheitsvorsorge und eigenverantwortlicher Entscheidung. Sie sind kein Bestandteil der gesetzlichen Regelversorgung, sondern ergänzen diese als freiwillige Zusatzleistungen in der Arztpraxis.
Welche IGeL-Leistungen gibt es?
Die Bandbreite der IGeL-Leistungen ist groß. Sie reicht von einzelnen Attesten über zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen bis zu innovativen Diagnoseverfahren. In Arztpraxen werden IGeL vor allem dann angeboten, wenn eine Leistung nicht Bestandteil des festgeschriebenen Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ist, aber dennoch nachgefragt wird oder im Einzelfall als sinnvoll erscheint.
Grundsätzlich lassen sich zwei Gruppen von individuellen Gesundheitsleistungen unterscheiden:
1. Wunsch- und Serviceleistungen ohne medizinische Notwendigkeit
Hierzu zählen Leistungen, die nicht der Krankenbehandlung oder der gesetzlich vorgesehenen Früherkennung dienen, sondern auf Wunsch der Patienten erfolgen. Sie fallen nicht unter die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen und werden daher als Selbstzahlerleistungen erbracht.
Typische Beispiele sind:
- Ärztliche Atteste und Bescheinigungen, etwa für Sport, Freizeit oder Reiserücktritt
- Reiseimpfungen und reisemedizinische Beratung
- Sportmedizinische Untersuchungen
- Medizinisch-kosmetische Leistungen
- Bestimmte psychotherapeutische Angebote wie Paartherapien
Diese Leistungen sind in der Regel nicht medizinisch notwendig im Sinne des Sozialgesetzbuches, können jedoch im individuellen Kontext als sinnvoll oder empfehlenswert betrachtet werden.
2. Vorsorge- und Untersuchungsleistungen ohne konkreten Krankheitsverdacht
Den größten Anteil am IGeL-Markt machen zusätzliche Untersuchungen aus, die ohne begründeten Krankheitsverdacht oder außerhalb klar definierter Risikogruppen durchgeführt werden. Häufig handelt es sich um ergänzende Früherkennungs- oder Vorsorgeangebote.
Beispiele sind:
- Glaukom-Früherkennung (Messung des Augeninnendrucks)
- PSA-Test zur Prostatakrebs-Früherkennung
- Ultraschalluntersuchungen der Brust, der Eierstöcke oder der Halsschlagader
- Erweiterte Labor- oder Diagnostikverfahren
Einige dieser Untersuchungen werden von gesetzlichen Krankenkassen nur bei bestimmten Risikofaktoren oder bei konkretem Verdacht übernommen. Erfolgt die Untersuchung auf eigenen Wunsch ohne medizinische Indikation, handelt es sich um eine IGeL-Leistung mit privater Kostenübernahme.
Der IGeL Report
Der IGeL-Report wird jährlich vom Internetportal IGeL-Monitor veröffentlicht und bündelt aktuelle Informationen zu individuellen Gesundheitsleistungen. Ziel ist es, Transparenz über Nutzen, Risiken und wissenschaftliche Evidenz einzelner IGeL-Leistungen zu schaffen.
Der IGeL-Monitor arbeitet nach festgelegten wissenschaftlichen Standards und bewertet ausgewählte Selbstzahlerleistungen anhand verfügbarer Studien und Datenlagen. Die Einschätzungen reichen von „positiv“ bis „negativ“ oder „unklar“, abhängig davon, wie gut der medizinische Nutzen belegt ist. Träger des Angebots ist der Medizinische Dienst Bund.
Für Patienten bietet der IGeL-Report eine Orientierungshilfe im Umgang mit zusätzlichen Untersuchungen oder Behandlungen, die nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Welche IGeL-Leistungen sind sinnvoll, welche nicht?
Die Bewertung von IGeL-Leistungen ist differenziert zu betrachten. Da individuelle Gesundheitsleistungen nicht Teil des verbindlichen Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind, unterliegen sie keiner einheitlichen Indikationsregelung. Ärzte können solche Leistungen grundsätzlich anbieten, sofern sie medizinisch vertretbar sind und transparent aufgeklärt wird.
Ob eine IGeL-Leistung sinnvoll ist, hängt stark vom individuellen Gesundheitszustand, bestehenden Risikofaktoren und der wissenschaftlichen Evidenz ab. Insbesondere im Bereich der Vorsorge und Früherkennung werden viele Selbstzahlerleistungen nachgefragt. Hier kann eine zusätzliche Untersuchung in bestimmten Konstellationen sinnvoll erscheinen. Entscheidend ist, dass Nutzen und mögliche Risiken realistisch eingeordnet werden.
Umstritten sind IGeL-Leistungen vor allem dann, wenn der medizinische Mehrwert wissenschaftlich nicht eindeutig belegt ist oder wenn sie als notwendige Ergänzung zur Regelversorgung dargestellt werden, obwohl keine klare Indikation vorliegt. Der IGeL-Monitor bewertet viele dieser Leistungen als „unklar“, weil die Studienlage keinen eindeutigen Vorteil erkennen lässt.
Eine sachgerechte Entscheidung setzt daher transparente Information voraus. Neben der medizinischen Beratung spielen nachvollziehbare Aufklärung, dokumentierte Einwilligung und klare Abrechnungsmodalitäten eine wichtige Rolle. Digitale Dokumentationsprozesse in der Praxis können dazu beitragen, Beratungsgespräche und Einverständniserklärungen strukturiert festzuhalten und damit die Entscheidungsgrundlage für Patientinnen und Patienten nachvollziehbar zu machen.
IGeL-Leistungen sind somit weder pauschal sinnvoll noch grundsätzlich abzulehnen. Ihre Bewertung erfolgt im Einzelfall – unter Berücksichtigung von Evidenz, individueller Situation und informierter Entscheidung.
Digitalisierung und IGeL-Leistungen
Mit der fortschreitenden Digitalisierung des Gesundheitswesens gewinnen auch strukturierte Dokumentations- und Informationsprozesse rund um IGeL-Leistungen an Bedeutung. Anwendungen der Telematikinfrastruktur ermöglichen es Arztpraxen zunehmend, medizinische Dokumentationen, Einwilligungserklärungen und Befunde digital zu erfassen und langfristig nachvollziehbar zu speichern.
Auch im Kontext der elektronischen Patientenakte können solche Informationen strukturiert hinterlegt werden. Dadurch lassen sich Entscheidungsprozesse transparenter gestalten und organisatorische Abläufe in der Praxis effizienter unterstützen.
Kostenübernahme: Warum zahlen die gesetzlichen Krankenkassen keine IGeL Leistungen?
Welche medizinischen Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er legt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben fest, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen werden. Maßgeblich ist dabei § 12 SGB V: Leistungen müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Viele IGeL-Leistungen erfüllen diese Kriterien nach derzeitiger Datenlage nicht oder ihr Zusatznutzen ist wissenschaftlich nicht eindeutig belegt. In solchen Fällen entscheidet der G-BA gegen eine Aufnahme in den Leistungskatalog oder es steht noch eine abschließende Bewertung aus. Grundlage der Entscheidungen sind unabhängige Gutachten, die vorhandene Studien auswerten. Auch wirtschaftliche Aspekte spielen eine Rolle.
Einige IGeL-Angebote stehen zudem in der fachlichen Diskussion, weil sie keinen nachweisbaren Nutzen zeigen oder potenziell mit Risiken verbunden sind. Als Beispiel wird häufig der Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung genannt, für den Studien keinen klaren Vorteil belegen konnten. Unklare Befunde können weitere Untersuchungen nach sich ziehen und unnötige Belastungen verursachen.
Gleichzeitig sind nicht alle IGeL-Leistungen medizinisch fragwürdig. Es gibt Angebote, die im individuellen Kontext sinnvoll sein können, etwa bestimmte Atteste, sportmedizinische Untersuchungen, Reiseimpfungen oder psychotherapeutische Leistungen wie Paar- oder Familientherapien. Diese fallen nicht unter die gesetzliche Regelversorgung, erfüllen aber im Einzelfall einen klaren Zweck.
Die Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen scheitert somit nicht pauschal an der Art der Leistung, sondern an der fehlenden Aufnahme in den verbindlichen Leistungskatalog. Die Bewertung erfolgt evidenzbasiert und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Aufgrund der Vielfalt der IGeL-Leistungen ist eine einheitliche Beurteilung nicht möglich – jede einzelne Leistung muss im medizinischen und wissenschaftlichen Kontext betrachtet werden.
Das gilt es bei der Abrechnung für Patientinnen und Patienten zu beachten
IGeL-Leistungen werden außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und unterliegen daher nicht dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), sondern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese ist öffentlich einsehbar und legt fest, welche Leistungen wie abgerechnet werden dürfen. Die Höhe der Vergütung orientiert sich am individuellen Leistungsaufwand.
Der sogenannte Steigerungssatz innerhalb der GOÄ richtet sich nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Behandlung. Nur bei besonders aufwendigen oder komplexen Leistungen ist ein höherer Satz zulässig. Pauschalpreise oder erfolgsabhängige Honorare sind hingegen nicht erlaubt.
Vor Durchführung einer IGeL-Leistung kann ein schriftlicher Kostenvoranschlag erstellt werden, der sämtliche Positionen nach GOÄ aufführt. Üblich ist zudem eine schriftliche Vereinbarung zwischen Praxis und Patient. Diese Dokumentation schafft Klarheit über Leistungsumfang, Kosten und Abrechnungsgrundlage.
Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Zahlungspflicht. Eine IGeL-Leistung darf erst erbracht werden, nachdem eine informierte Entscheidung getroffen und die Kostenfrage geklärt wurde. Transparenz bei Aufklärung, Dokumentation und Abrechnung ist daher ein essenzieller Bestandteil der rechtssicheren Umsetzung von Selbstzahlerleistungen in der Praxis.
Wer berät zu IGeL-Leistungen?
Zur Einordnung von IGeL-Leistungen stehen verschiedene unabhängige Informations- und Beratungsstellen zur Verfügung. Eine zentrale Rolle nimmt der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes ein. Dort werden ausgewählte individuelle Gesundheitsleistungen anhand wissenschaftlicher Studien bewertet und hinsichtlich Nutzen und möglicher Risiken eingeordnet.
Im zahnärztlichen Bereich bieten die Landeszahnärztekammern sowie die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der jeweiligen Bundesländer Patientenberatungen an. Diese Stellen informieren über Selbstzahlerleistungen, rechtliche Rahmenbedingungen und Abrechnungsfragen.
Häufige Fragen und Antworten
Was gehört alles zu den IGeL-Leistungen?
Zu IGeL-Leistungen zählen unter anderem ärztliche, zahnärztliche und physiotherapeutische Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind. Dazu gehören z.B. zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen wie der PSA-Test oder die Augeninnendruckmessung, Reiseimpfungen, sportmedizinische Untersuchungen sowie bestimmte Atteste. Die Abrechnung erfolgt privat nach der GOÄ.
Welche 3 IGeL-Leistungen sind sinnvoll?
Ob eine IGeL-Leistung sinnvoll ist, hängt von individuellen Risikofaktoren und der persönlichen Situation ab. Häufig als sinnvoll genannt werden Reiseimpfungen bei konkreter Auslandsreise, sportmedizinische Untersuchungen bei hoher Belastung und bestimmte ärztliche Atteste.
Werden IGeL‑Leistungen von der Krankenkasse übernommen?
IGeL-Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernommen, da sie nicht Teil des regulären Leistungskatalogs sind. In Einzelfällen können Krankenkassen bestimmte Leistungen freiwillig im Rahmen von Satzungsleistungen erstatten. Eine vorherige Rückfrage bei der eigenen Krankenkasse ist daher empfehlenswert.
Häufige Fragen und Antworten
Telematikinfrastruktur?

