BG-Rezept: Besonderheiten bei Verordnung und Abrechnung

October 7, 2026

BG-Rezept: Besonderheiten bei Verordnung und Abrechnung
BG-Rezept: Besonderheiten bei Verordnung und Abrechnung

BG-Rezept – Auf einen Blick

  • Was ist ein BG-Rezept? Ein BG-Rezept verordnet Behandlungen nach einem Arbeits- oder Wegeunfall beziehungsweise bei einer Berufskrankheit zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Wie lange ist ein BG-Rezept gültig? Physiotherapeutische Verordnungen gelten regulär zwei Monate, genehmigte Langzeitverordnungen sechs Monate ab der ersten Behandlung.
  • Welche Angaben sind erforderlich? Das Rezept muss unter anderem Versichertenstammdaten, Unfallversicherungsträger, Unfalltag, gegebenenfalls Unfallbetrieb und die verordnete Leistung enthalten.
  • Wie werden Kosten und Rezept verarbeitet? BG-Rezepte sind zuzahlungsfrei; Arzneimittel können optional als E-Rezept über die TI verordnet und in der Apotheke eingelöst werden.

Was ist ein BG-Rezept?

Ein BG-Rezept ist eine besondere ärztliche Verordnung für Behandlungen, Arzneimittel oder Therapien, die infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit erforderlich sind. Im Mittelpunkt steht der Patient: Ziel sind seine Heilung, die Wiederherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie die Rückkehr in den Beruf.

Anders als bei einem regulären Kassenrezept übernimmt nicht die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten. Zuständig sind Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb gelten für die Ausstellung, Prüfung und Abrechnung besondere Vorgaben. BG-Rezepte können auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel umfassen, die die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht erstattet.

Eine reguläre BG-Verordnung ist zwei Monate ab dem angegebenen Physiotherapiebeginn gültig. Fehlt diese Angabe, beginnt die Frist mit dem Ausstellungsdatum. Genehmigte Langzeitverordnungen gelten sechs Monate ab der ersten Behandlung. Wird die Therapie nicht innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer durchgeführt, können die noch ausstehenden Leistungen nicht mehr über diese Verordnung abgerechnet werden. Für Arzneimittelrezepte gelten abweichende Einlösefristen.

Voraussetzungen für ein BG-Rezept

Voraussetzung für ein BG-Rezept ist, dass die Behandlung auf einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung zurückgeht. Dazu zählen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Krankheiten, die als Berufskrankheiten anerkannt sind. Ob die Behandlung zulasten der Unfallversicherung erfolgt, stellt in der Regel ein Durchgangsarzt fest. Ärzte für BG-Rezepte benötigen eine spezielle Zulassung.

Heilmittel dürfen grundsätzlich von Durchgangsärzten, beteiligten Handchirurgen oder hinzugezogenen Fachärzten verordnet werden. Andere Ärzte benötigen dafür einen Behandlungsauftrag oder die vorherige Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Auch die behandelnde Praxis muss für die Versorgung von UV-Versicherten zugelassen sein.

Für physiotherapeutische BG-Verordnungen gilt: Die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung beginnen, bei dringendem Behandlungsbedarf innerhalb von sieben Tagen. Eine Unterbrechung darf höchstens 14 behandlungsfreie Kalendertage dauern. Andernfalls ist eine neue Verordnung oder die dokumentierte Zustimmung zur Fortführung erforderlich.

Der Aufbau eines BG-Rezepts

Der Aufbau eines BG-Rezepts richtet sich nach der verordneten Leistung und den dafür geltenden Sonderregelungen. Für die Belieferung mit Arznei- und Verbandmitteln gilt der Arzneiversorgungsvertrag zwischen den Unfallversicherungsträgern und dem Deutschen Apothekerverband. Verordnet wird per E-Rezept oder auf Muster 16. Für physiotherapeutische Leistungen wird der DGUV-Vordruck F 2400 verwendet, für Ergotherapie der Vordruck F 2402.

Folgende Angaben sind verpflichtend:

  • Name oder Institutionskennzeichen des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  • Name, Geburtsdatum, Anschrift und Krankenversicherungsnummer der behandelten Person,
  • Unfalltag und Unfallbetrieb bei einem Arbeitsunfall,
  • Kennzeichnung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,
  • Vermerk „Gebühr frei“,
  • verordnete Arznei-, Verband- oder Heilmittel,
  • Ausstellungsdatum, Arztstempel und ärztliche Unterschrift.

Im Kostenträgerfeld darf nicht das Institutionskennzeichen einer gesetzlichen Krankenkasse stehen. Einzutragen ist der zuständige Unfallversicherungsträger beziehungsweise dessen IK. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht für Unfalltag und ‑betrieb. Bestimmte fehlende Angaben dürfen sie jedoch erst nach Rücksprache mit der verordnenden Arztpraxis ergänzen und müssen die Änderung abzeichnen. Das Feld "Arbeitsunfall" ist nur bei Arbeitsunfällen anzukreuzen.

Zuzahlungsregelungen bei BG-Rezepten

Für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung fällt grundsätzlich keine gesetzliche Zuzahlung an. Das gilt sowohl für verordnete Heilmittel als auch für Arznei- und Verbandmittel. Entsprechende Arzneimittelverordnungen werden deshalb als „Gebühr frei“ gekennzeichnet. Mehrkosten können jedoch entstehen, wenn der Preis eines Medikaments über dem geltenden Festbetrag liegt. Mehrkosten über den Festbetrag müssen von Patienten getragen werden.

Bei der Auswahl und Abgabe eines Medikaments gelten die Regeln zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel; Rabattverträge sind nur zu berücksichtigen, sofern der Unfallversicherungsträger solche geschlossen hat. Liegt der Preis über dem Festbetrag, trägt die versicherte Person grundsätzlich die Differenz. Bestätigt der Arzt die medizinische Notwendigkeit des teureren Präparats, übernimmt der Unfallversicherungsträger auch diese Mehrkosten. Als entsprechender Hinweis kann beispielsweise das gesetzte Aut-idem-Kreuz dienen.

Das BG-Rezept und die Telematikinfrastruktur

Arznei- und Verbandmittel zulasten einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse können als E-Rezept über die Telematikinfrastruktur verordnet werden. Die elektronische Ausstellung ist für diese Kostenträger derzeit jedoch nicht verpflichtend, sodass weiterhin Muster 16 verwendet werden kann. Physiotherapeutische BG-Verordnungen auf dem Vordruck F 2400 sind davon nicht erfasst.

Für die digitale Verarbeitung muss die Praxissoftware den zuständigen Unfallversicherungsträger korrekt abbilden. Dazu gehören dessen Name oder Institutionskennzeichen, die Kennzeichnung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, der Unfalltag und gegebenenfalls der Unfallbetrieb. Nach der qualifizierten elektronischen Signatur mit dem elektronischen Heilberufsausweis wird die Verordnung an den E-Rezept-Fachdienst der TI übertragen.

Versicherte können das E-Rezept in der Apotheke über die elektronische Gesundheitskarte, die E-Rezept-App oder einen ausgedruckten Rezeptcode einlösen. Die Apotheke ruft die Verordnungsdaten anschließend aus dem Fachdienst ab und rechnet die abgegebenen Arzneimittel mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab.

Häufige Fragen und Antworten

Was ist ein BG-Rezept?

Ein BG-Rezept ist eine ärztliche Verordnung für Behandlungen, Arzneimittel oder Therapien infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit. Die Kosten trägt der zuständige Unfallversicherungsträger und nicht die gesetzliche Krankenkasse.

Was muss auf einem BG-Rezept stehen?

Erforderlich sind insbesondere die Daten der versicherten Person, der zuständige Unfallversicherungsträger, der Unfalltag und bei Arbeitsunfällen der Unfallbetrieb. Hinzu kommen die Kennzeichnung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, die verordnete Leistung, das Ausstellungsdatum sowie die ärztliche Unterschrift beziehungsweise elektronische Signatur.

Wer darf BG-Rezepte ausstellen?

Arznei- und Verbandmittel dürfen Ärzte verordnen, die an der unfallmedizinischen Behandlung beteiligt sind. Heilmittel wie Physiotherapie verordnen grundsätzlich Durchgangsärzte, beteiligte Handchirurgen oder hinzugezogene Fachärzte. Andere Ärzte benötigen einen Behandlungsauftrag oder die Zustimmung des Unfallversicherungsträgers.

Sind BG‑Rezepte zuzahlungsfrei?

Ja, für BG-Rezepte fällt grundsätzlich keine gesetzliche Zuzahlung an. Bei Arzneimitteln können jedoch Mehrkosten entstehen, wenn der Preis über dem Festbetrag liegt. Bestätigt die Arztpraxis die medizinische Notwendigkeit des teureren Präparats, kann der Unfallversicherungsträger auch diese Differenz übernehmen.

Lisa Küpper

Lisa Küpper

Business Development Spezialist

Telekonnekt GmbH

Häufige Fragen und Antworten

Wie funktioniert die Telematikinfrastruktur?
Die Telematikinfrastruktur (TI) verbindet alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens über ein sicheres, geschlossenes Netzwerk. Der Datenaustausch erfolgt ausschließlich verschlüsselt – über den Konnektor / das TI-Gateway, den VPN-Zugangsdienst und zertifizierte Anwendungen wie KiM oder TI-Messenger. So können Praxen, Kliniken, Apotheken und andere Einrichtungen medizinische Informationen sicher austauschen.
Was braucht man für den Anschluss an die

Telematikinfrastruktur?
Für den Anschluss an die TI sind mehrere technische Komponenten erforderlich: ein Konnektor oder ein TI-Gateway zur sicheren Verbindung, Kartenterminals zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte, ein Praxisausweis (SMC-B) und ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) zur Authentifizierung. Hinzu kommen eine TI-kompatible Praxissoftware und ein KiM-Dienst für die verschlüsselte Kommunikation.
Was ist Telematik einfach erklärt?
Telematik bedeutet die Verbindung von Telekommunikation und Informatik. Im Gesundheitswesen ermöglicht sie den sicheren digitalen Austausch sensibler Gesundheitsdaten zwischen Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und weiteren Beteiligten. Die Telematikinfrastruktur ist also das digitale Rückgrat des Gesundheitswesens.

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