D1-standardisierte Heilmittelkombination: Verordnung, Ablauf und Abrechnung

September 22, 2026

D1-standardisierte Heilmittelkombination: Verordnung, Ablauf und Abrechnung
D1-standardisierte Heilmittelkombination: Verordnung, Ablauf und Abrechnung

D1-standardisierte Heilmittelkombination – Auf einen Blick

  • Was ist die D1-standardisierte Heilmittelkombination? Sie verbindet mindestens drei physiotherapeutische Maßnahmen zu einer 60-minütigen Behandlungseinheit in derselben Praxis.
  • Wann wird D1 verordnet? D1 kommt bei komplexen Schädigungsbildern der Diagnosegruppen WS und EX infrage, wenn mindestens drei Maßnahmen medizinisch erforderlich sind.
  • Wer bestimmt die eingesetzten Heilmittel? Bei spezifizierten Verordnungen wählt die Arztpraxis die Maßnahmen aus, bei unspezifizierten übernimmt dies die Physiotherapiepraxis.
  • Welche Voraussetzungen muss die Praxis erfüllen? Sie benötigt für die vorgesehenen Heilmittel die erforderlichen fachlichen, sachlichen und räumlichen Zulassungen.
  • Wie wird D1 abgerechnet? Die Praxis rechnet jede erbrachte Einheit unter X2001 mit 70,45 Euro ab und dokumentiert die verwendeten Heilmittel.

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Was ist die standardisierte Heilmittelkombination D1?

Die standardisierte Heilmittelkombination D1 ist eine physiotherapeutische Therapieform für komplexe Schädigungsbilder und schwere Funktions- oder Bewegungseinschränkungen. Innerhalb einer 60-minütigen Behandlungseinheit werden mindestens drei aufeinander abgestimmte Maßnahmen unmittelbar nacheinander und in derselben Praxis durchgeführt.

Zum Einsatz kommen beispielsweise Krankengymnastik (KG), Manuelle Therapie (MT) oder Krankengymnastik am Gerät (KG‑Gerät). Diese lassen sich mit ergänzenden Maßnahmen wie Wärme-, Kälte- oder Elektrotherapie kombinieren. Je nach Beschwerdebild soll die D1-Behandlung Schmerzen reduzieren, die Beweglichkeit fördern sowie Kraft und Ausdauer verbessern.

Wie werden D1‑Verordnungen erstellt?

Eine D1-Verordnung wird von dem behandelnden Arzt ausgestellt. Grundlage sind die Diagnose, die bestehenden Funktions- und Leistungseinschränkungen sowie der erhöhte Behandlungsbedarf. Auf der Verordnung muss die Bezeichnung „standardisierte Heilmittelkombination“ angegeben sein.

Die Verordnung kann spezifiziert oder unspezifiziert ausgestellt werden. Bei einer spezifizierten D1-Verordnung nennt die Arztpraxis mindestens drei Heilmittel, darunter Krankengymnastik, manuelle Therapie oder Krankengymnastik am Gerät. Werden mehr als drei Maßnahmen aufgeführt, wählt die Physiotherapiepraxis drei davon für die jeweilige Behandlung aus.

Bei einer unspezifizierten D1-Verordnung legt der behandelnde Physiotherapeut die geeignete Kombination selbst fest. Dadurch kann die Behandlung an die individuellen Beschwerden und den Therapieverlauf angepasst werden. Die Physiotherapiepraxis prüft vor Beginn, ob alle fachlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen für die vorgesehenen Maßnahmen erfüllt sind.

Unterschiede zwischen D1 und klassischen Verordnungen

Bei klassischen Heilmittelverordnungen steht in der Regel ein vorrangiges Heilmittel im Mittelpunkt, das gegebenenfalls durch ein ergänzendes Heilmittel ergänzt wird. Die D1-Heilmittelkombination verbindet dagegen mindestens drei physiotherapeutische Maßnahmen zu einer 60-minütigen Behandlungseinheit in derselben Praxis.

Die standardisierte Heilmittelkombination ist in der Heilmittel-Richtlinie sowie im Rahmenvertrag Physiotherapie geregelt und wird unter der Abrechnungsposition X2001 geführt. Sie ist für komplexe Schädigungsbilder vorgesehen und bildet eine eigenständige Leistung mit besonderen Anforderungen an Verordnung, Durchführung, Dokumentation und Abrechnung.

Voraussetzungen für die D1 Heilmittelkombination

Eine D1-Heilmittelkombination darf nur bei Erkrankungen der Diagnosegruppen WS sowie EX und einem komplexen Schädigungsbild mit erhöhtem Behandlungsbedarf verordnet werden. Der Arzt dokumentiert die Diagnose und die beeinträchtigten Funktionen. Zudem müssen mindestens drei physiotherapeutische Maßnahmen medizinisch sinnvoll sein und in einer zusammenhängenden Behandlungseinheit durchgeführt werden können.

Für die Abrechnungserlaubnis und Durchführung von X2001 gelten in der Physiotherapiepraxis folgende Voraussetzungen:

  • Fachliche Voraussetzungen: Die behandelnden Physiotherapeuten müssen über die erforderlichen Qualifikationen und Zertifikate verfügen.
  • Sächliche Voraussetzungen: Alle für die Behandlung benötigten Geräte, Materialien und weiteren Hilfsmittel müssen vorhanden sein.
  • Räumliche Voraussetzungen: Die Praxisräume müssen für die verordneten Maßnahmen zugelassen und entsprechend ausgestattet sein.

Bei einer spezifizierten D1-Verordnung muss die Praxis die Voraussetzungen für sämtliche ärztlich genannten Heilmittel erfüllen. Bei einer unspezifizierten D1-Verordnung müssen die Zulassungsvoraussetzungen für Krankengymnastik, Krankengymnastik am Gerät, manuelle Therapie, klassische Massagetherapie, Wärme- und Kältetherapie sowie Elektrotherapie vorliegen. Nur dann darf die Praxis die Kombination eigenständig auswählen und als D1-Leistung abrechnen.

Vorteile der D1 Heilmittelkombination

Der zentrale Vorteil der D1-Heilmittelkombination liegt in der abgestimmten Verbindung mehrerer Therapieansätze. Bewegungsorientierte Heilmittel wie Krankengymnastik oder manuelle Therapie können mit Wärme-, Kälte- oder Elektrotherapie kombiniert werden. Durch den direkten zeitlichen Zusammenhang sollen sich die Maßnahmen sinnvoll ergänzen und komplexe Beschwerden umfassend behandeln.

Für Patienten bietet die 60-minütige Behandlungseinheit zudem einen organisatorischen Vorteil: Mehrere Maßnahmen finden gebündelt in einem Termin statt, ähnlich einer „Mini-Reha“. Das kann zusätzliche Einzeltermine vermeiden und ermöglicht einen strukturierten Behandlungsablauf. Die tatsächlich eingesetzten Heilmittel müssen vollständig dokumentiert werden.

Abrechnung und Kosten der D1 Heilmittelkombination

Physiotherapiepraxen rechnen die 60-minütige D1-Behandlung unter der Positionsnummer X2001 ab. Voraussetzung sind eine gültige Heilmittelverordnung und die erforderlichen fachlichen, sachlichen sowie räumlichen Zulassungen. Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist im Regelfall nicht erforderlich. Abgerechnet werden dürfen ausschließlich tatsächlich erbrachte Behandlungseinheiten.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Vergütung für eine D1-Einzelbehandlung 70,45 Euro. Volljährige gesetzlich Versicherte leisten grundsätzlich zehn Prozent der Behandlungskosten sowie einmalig zehn Euro je Verordnung, sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Der Eigenanteil beträgt damit 7,05 Euro je D1-Behandlung zuzüglich der Verordnungsgebühr.

Für eine reibungslose Abrechnung muss in der Behandlungsbestätigung die vollständige Bezeichnung „standardisierte Heilmittelkombination“ stehen. In Klammern werden die an diesem Behandlungstag tatsächlich eingesetzten Heilmittel ergänzt. Die alleinigen Abkürzungen „D“ oder „D1“ reichen für die Dokumentation nicht aus.

Die standardisierte Heilmittelkombination D1 in der Telematikinfrastruktur

Physiotherapiepraxen und andere Heilmittelerbringer müssen sich spätestens zum 1. Oktober 2027 an die Telematikinfrastruktur anschließen. Bis zu diesem Termin ist die Anbindung freiwillig möglich. Praxen können dadurch bereits heute Anwendungen wie Kommunikation im Medizinwesen (KiM) nutzen und sich schrittweise auf weitere digitale Prozesse vorbereiten.

Mit der elektronischen Heilmittelverordnung sollen künftig auch D1-Verordnungen über die TI bereitgestellt und verarbeitet werden. Sobald die erforderlichen Dienste flächendeckend verfügbar sind, können Physiotherapiepraxen die Verordnungsdaten digital abrufen und in ihre Praxissoftware übernehmen. Das soll Medienbrüche vermeiden, Übertragungsfehler reduzieren und die anschließende Abrechnung erleichtern.

Über KiM können Physiotherapeuten zudem Therapieberichte oder Rückfragen zu einer D1-Verordnung sicher an die behandelnde Arztpraxis senden. Für den Zugang zur TI werden unter anderem eine Institutionskarte (SMC-B), persönliche elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und ein geeigneter TI-Anschluss benötigt. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die erforderlichen Ausstattungs- und Betriebskosten bei erfüllten Voraussetzungen über die TI-Pauschale.

Häufige Fragen und Antworten

Was ist eine D1-Verordnung?

Eine D1-Verordnung umfasst eine standardisierte Kombination aus mindestens drei physiotherapeutischen Maßnahmen. Diese werden bei komplexen Schädigungsbildern innerhalb einer 60-minütigen Behandlungseinheit unmittelbar nacheinander und in derselben Physiotherapiepraxis durchgeführt.

Wie rechnet man eine standardisierte Heilmittelkombination ab?

Die Physiotherapiepraxis rechnet jede D1-Behandlung unter der Positionsnummer X2001 ab. In der Behandlungsbestätigung stehen die vollständige Leistungsbezeichnung und die tatsächlich eingesetzten Heilmittel.

Wann bekommt man ein D1-Rezept?

Ein D1-Rezept kann bei komplexen Schädigungsbildern der Diagnosegruppen WS oder EX ausgestellt werden, wenn mindestens drei physiotherapeutische Maßnahmen erforderlich sind. Ob die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Welche Änderungen bringt die neue Heilmittelverordnung ab 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Vergütungssätze für physiotherapeutische Leistungen. Eine grundlegende Änderung der D1-Verordnungsregeln oder die verpflichtende Einführung der elektronischen Heilmittelverordnung erfolgte 2026 jedoch nicht. Die verpflichtende TI-Anbindung für Heilmittelerbringer wurde auf den 1. Oktober 2027 verschoben.

Lisa Küpper

Lisa Küpper

Business Development Spezialist

Telekonnekt GmbH

Häufige Fragen und Antworten

Wie funktioniert die Telematikinfrastruktur?
Die Telematikinfrastruktur (TI) verbindet alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens über ein sicheres, geschlossenes Netzwerk. Der Datenaustausch erfolgt ausschließlich verschlüsselt – über den Konnektor / das TI-Gateway, den VPN-Zugangsdienst und zertifizierte Anwendungen wie KiM oder TI-Messenger. So können Praxen, Kliniken, Apotheken und andere Einrichtungen medizinische Informationen sicher austauschen.
Was braucht man für den Anschluss an die

Telematikinfrastruktur?
Für den Anschluss an die TI sind mehrere technische Komponenten erforderlich: ein Konnektor oder ein TI-Gateway zur sicheren Verbindung, Kartenterminals zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte, ein Praxisausweis (SMC-B) und ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) zur Authentifizierung. Hinzu kommen eine TI-kompatible Praxissoftware und ein KiM-Dienst für die verschlüsselte Kommunikation.
Was ist Telematik einfach erklärt?
Telematik bedeutet die Verbindung von Telekommunikation und Informatik. Im Gesundheitswesen ermöglicht sie den sicheren digitalen Austausch sensibler Gesundheitsdaten zwischen Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und weiteren Beteiligten. Die Telematikinfrastruktur ist also das digitale Rückgrat des Gesundheitswesens.

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